Whistleblowing

Dieses Informationsschreiben und das Formular zur Meldung von Missständen sind Teil der Maßnahmen zur Korruptionsprävention, die im Dreijahresplan zur Korruptionsprävention und Transparenz (PTPCT) vorgesehen sind.
Das Whistleblowing-Verfahren gilt für alle Personen, die aus verschiedenen Gründen mit der Gesellschaft zusammenarbeiten und das Auftreten rechtswidriger Handlungen melden und aus diesem Grund Repressalien oder Diskriminierung erleiden könnten.


Gemäß Artikel 54-bis des Gesetzesdekrets Nr. 165/2001 können Angestellte der öffentlichen Verwaltung oder Angestellte privater Einrichtungen unter öffentlicher Kontrolle, Angestellte oder Mitarbeiter:innen eines Unternehmens, das Waren oder Dienstleistungen liefert oder Arbeiten für die öffentliche Verwaltung ausführt, rechtswidrige Handlungen melden, von denen sie Kenntnis erlangt haben und die innerhalb der Verwaltung oder in irgendeinem Zusammenhang mit ihr auftreten. Dieser Grundsatz gilt auch für gegenständliche Gesellschaft und somit für alle Personen, die aus verschiedenen Gründen mit der Gesellschaft in Kontakt treten (z.B. Geschäftsführer:innen, Mitarbeiter:innen, aber auch Lieferant:innen von Waren und Dienstleistungen).

Die so genannten "Whistleblower", d. h. diejenigen, die Verstöße oder Unregelmäßigkeiten zum Nachteil des öffentlichen Interesses melden, können das Formular verwenden, welches von dieser Website heruntergeladen werden kann.

Gegenstand der Meldung
Da es keine genaue Aufzählung der zu meldenden "Verhaltensweisen" gibt, umfasst das rechtswidrige Verhalten, auf das sich die schützenswerten Meldungen beziehen, das gesamte Spektrum der Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung (z. B. Bestechung für die Ausübung eines Amtes, für eine pflichtwidrige Handlung und Bestechung in Gerichtsverfahren), aber auch Situationen, in denen eine Person im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit die ihr übertragene Befugnis missbraucht, um sich private Vorteile zu verschaffen. Zudem betrifft es Sachverhalte in denen - unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz - aufgrund der Nutzung der zugeteilten Funktionen für private Zwecke (z. B. Fälle von Verschwendung, Vetternwirtschaft, Degradierung, wiederholte Nichteinhaltung von Verfahrensfristen, intransparente Einstellungen, Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung, falsche Angaben, Verstöße gegen Umwelt- und Arbeitsschutzvorschriften usw.) ein Missstand in der Verwaltung aufgedeckt wird (sog. maladministration). Die Meldung kann also straf-, zivil oder verwaltungsrechtliche Unregelmäßigkeiten, sowie solche, die die Geschäftsführung betreffen, die nicht unbedingt bereits begangen wurden.

Die Meldung kann insbesondere Handlungen oder Unterlassungen betreffen, die begangen oder versucht wurden und:
- strafrechtlich relevant sind;
- die gegen den Verhaltens- und Ethikkodex der Gesellschaft oder gegen andere Gesellschaftsvorschriften verstoßen oder die ein Verhalten darstellen, welches auch mit Disziplinarmaßnahmen geahndet wird;
- der Gesellschaft oder einer anderen öffentlichen Verwaltung finanziellen Schaden zufügen können;
- dem Image der Gesellschaft schaden können;
- die Gesundheit oder Sicherheit von Arbeitnehmer:innen, Nutzern oder Bürger:innen gefährden oder die Umwelt schädigen können.


Wie bereits erwähnt, muss sich das gemeldete Verhalten auf jeden Fall auf Situationen beziehen, von denen die Person aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar Kenntnis erlangt hat, oder auf Tatsachen, die innerhalb der Gesellschaft auftreten oder sich auf die Gesellschaft beziehen.
Meldungen, die auf bloßen Verdächtigungen oder Gerüchten beruhen, sind nicht schützenswert, ebenso wenig wie Beschwerden persönlicher Natur oder Forderungen/Anträge, die in den Bereich des Arbeitsverhältnisses fallen.

Wie muss die Meldung erfolgen
Die Meldungen müssen in Papierform in einem doppelten verschlossenen Umschlag an die Adresse "z.H. des Verantwortlichen zur Vorbeugung von Korruption und Transparenz (RPCT)" geschickt werden. Per E-Mail übermittelte Berichte, die alle wesentlichen Elemente des Formulars im Text enthalten, werden ebenfalls akzeptiert und bearbeitet.
Die/der Verantwortliche/n zur Vorbeugung von Korruption und Transparenz ist verpflichtet, die Identität der Personen, die persönlich rechtswidrige Handlungen melden, vertraulich zu behandeln, außer in Fällen, in denen die Anonymität nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. bei strafrechtlichen, steuerrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Ermittlungen).
Anonyme Meldungen, d.h. solche, die keine Informationen enthalten, die eine Identifizierung ihres Verfassers ermöglichen, werden nur dann den erforderlichen Überprüfungen und Inspektionen unterzogen, wenn die gemeldeten Informationen hinreichend detailliert und ausführlich sind und besonders schwerwiegende Sachverhalte betreffen. Liegen keine Daten vor, anhand derer die Identität der meldenden Person festgestellt werden kann, ist es nicht möglich, ihr den Schutz zu gewähren, den das Gesetz für Meldungen einer identifizierten Person vorsieht (siehe unten).
Zunächst anonym übermittelte Meldungen können später durch die Identität der meldenden Person ergänzt werden, um Rechtsschutz zu erhalten.

Schutz des Whistleblowers
A. Verpflichtung zur Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers und Aufhebung des Rechts auf Zugang zur Meldung

Mit Ausnahme der Fälle, in denen der Hinweisgeber nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder aus demselben Grund nach Artikel 2043 des Zivilgesetzbuchs wegen Verleumdung und/oder übler Nachrede haftbar gemacht, und in Fällen, in denen die Anonymität gesetzlich nicht verlangt werden kann (z. B. strafrechtliche, steuerrechtliche oder verwaltungsrechtliche Ermittlungen, Inspektionen durch Aufsichtsorgane), ist die Identität des Hinweisgebers in jedem Zusammenhang nach der Meldung geschützt.


Daher darf die Identität des Hinweisgebers - vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen - nicht ohne ihre/seine ausdrückliche Zustimmung bekannt gegeben werden, und alle Personen, die den Hinweis erhalten oder an der Bearbeitung des Hinweises beteiligt sind, sind verpflichtet, die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren.
Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung kann unbeschadet anderer gesetzlich vorgesehener Formen der Haftung disziplinarisch geahndet werden.

B. Verbot der Diskriminierung von Whistleblowern
Gegen Personen, die im Rahmen dieses Verfahrens eine Meldung vorbringen, dürfen keine direkten oder indirekten Vergeltungsmaßnahmen oder diskriminierenden Maßnahmen ergriffen werden
, die sich auf die Beziehung zwischen dem Hinweisgeber und der Gesellschaft auswirken, die direkt oder indirekt mit der Meldung zusammenhängen.

Die Verantwortung des Whistleblowers
Dieses Verfahren lässt die strafrechtliche und disziplinarische Haftung des Hinweisgebers im Falle einer verleumderischen oder diffamierenden Meldung nach dem Strafgesetzbuch und Artikel 2043 des Zivilgesetzbuchs unbeschadet.

Jede Form des Missbrauchs dieses Verfahrens, wie z. B. offensichtlich opportunistische Meldungen und/oder Meldungen mit dem alleinigen Ziel, dem Hinweisgeber oder anderen Personen zu schaden, sowie jeder andere Fall einer missbräuchlichen Nutzung oder vorsätzlichen Ausnutzung dieses Verfahrens, ziehen ebenfalls eine disziplinarische oder sonstige eventuelle Haftung nach sich.

 

Anhänge
Formular Meldung Whistleblowing 07/03/2022 (17.62 KB)

Erstellungsdatum: 07/03/2022
Datum der letzten Änderung: 07/03/2022